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   BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69   

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https://dejure.org/1969,1324
BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69 (https://dejure.org/1969,1324)
BAG, Entscheidung vom 02.09.1969 - 1 AZB 21/69 (https://dejure.org/1969,1324)
BAG, Entscheidung vom 02. September 1969 - 1 AZB 21/69 (https://dejure.org/1969,1324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelschrift - Deutlichkeit des Rechtsmittelbeklagten - Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 214 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67

    Berufungsschrift - Angabe der Partei - Zulässige Berufung - Eingang der

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».

    Im Streitfall ließ die Berufungsschrift vom 18; Juli 1969 nicht erkennen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden war» Entgegen der Sollvorschrift des § 518 Abs» 3 ZPO lag eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils der Berufungsschrift nicht bei» Die Akten erster Instanz sind erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Landesarboitsgericht eingegangen» Bis zum Ablauf der Berufungsfrist blieb also unklar, welche Partei die Berufung ein gelegt hatte» Unter diesen Umständen war die eingelegte Berufung unzulässig» Es kann dahinstehen, ob der Richter der Berufungsinstanz bei Eingang einer so unvollständigen Berufüngsschrift berechtigt oder gar verpflichtet ist, durch sofortige Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten zu klären, für wen die Berufung eingelegt sein soll» Dies ist jedenfalls iiu vorliegenden Fall nicht geschehen» Auch wenn der Richter zu einer solchen Rückfrage verpflichtet sein sollte, kann der Kläger aus einer Verletzung dieser Pflicht nichts zu seinen Gunsten herleitens Die hier bedeutsame ständige höchstrichterliche Rechtsprechung mußte ihm bekannt sein» Die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25» Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - mußte gegenüber der all gemeinen Rechtsprechung sogar schon vor ihrer Klarstellung als ein Sonderfall erscheinen».

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».
  • BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64

    Kündigung - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».
  • BAG, 07.04.1960 - 5 AZR 585/59

    Berufungsschrift - Berufung - Berufungskläger

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».
  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 558/68

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelfrist - Absender des Rechtsmittels

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Dem haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (vgl«, die Entscheidungen BGHZ 21, 168, VersR I960, 710, VersR 1965, 791 sowie VersR 1967, 186) als auch der Fünfte, Dritte und Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (vgl«, BAG 9, 159; BAG 16, 204; die Entscheidung vom 27«, März 1969 in Sachen 3 AZR 310/'68 /.""zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen 7 und die Entscheidung vom 5» August 1969 in Sachen 1 AZR 558/68)«, Jedenfalls ist innex'halb der Rechtsmittelfrist die Klarstellung erforderlich, wer Rechtsmittelführer ist«, Zu der hiervon möglicherweise abweichenden und in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25o Januar 1968 - 2 AZR 161/67 - (NJW 68, 1494; ArbRBlattei, Arbeitsgerichtsbarkeit X B, Entscheidungen 36/37; SAE 68, 269; noch nicht, wie in der Revisionsbeschwerde angegeben, AP Nr» 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20» Februar 1969 - 2 AZR 161/67 - klargestellt, daß auch nach seiner Ansicht inner halb der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für welche - und gegen welche (vgl« auch Entscheidung in Sachen 1 AZR 558/68)- Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt werde» An dieser Auffassung ist festzuhalten».
  • RG, 03.06.1919 - II 40/19

    Ist die Berufung zulässig, wenn die Berufungsschrift die Person, für die das

    Auszug aus BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69
    Nach § 518 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegte Die Berufung muß die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthaltene Bereits das frühere Reichsgericht (vgl«, RGZ 96, 117; 125» § 40; 144, 314) hat aus geführt, daß die Rechtsmittelschrift die eindeutige Angabe enthalten muß, für wen das Rechtsmittel eingelegt werde«.
  • BAG, 23.07.1970 - 5 AZR 499/69

    Berufungsführer - Eindeutigkeit der Bezeichnung - Ausdrückliche Angabe -

    1 Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits gerichts erforderliche Eindeutigkeit der Be zeichnung des Berufungsfuhrers (vgl Beschluß des Ersten Senats vom 2 9 1969 - 1 AZB 21/69) kann sich, wenn eine ausdrückliche Angabe fehlt, auch aus dem Gesamtinhalt der Berufungsschrift ergeben 2 Starke Ermüdung infolge angestrengter beruf licher Tätigkeit und das darauf beruhende Über horen eines Weckers begründen im allgemeinen noch keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 337 ZPO .

    Die demnach uneingeschränkt zulässige Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß die - an sich statthafte und m gehöriger Norm eingelegte - Revision unbegründet ist 085 1 Der Senat vermag allerdings nicht die Ansicht des Lande sarheitsgerichts zu teilen, daß bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht klar geworden sei, für wen mit der Berufungsschrift vom 19 August 1969 Berufung eingelegt vrerden sollte Die Berufungsschrift weist zwar Mängel auf, jedoch folgt aus ihrem GesamtInhalt hinreichend deutlich, daß die Beklagte Berufungsfuhrerm war Aus dem Zusatz zur Anschrift der Beklagten - Gaststatte w M - laßt sich nach verständiger Verkehrsauffassung der Hinweis entnehmen, daß die Beklagte Inhaberin dieser Gaststatte war Damit kam nur sie a l l e m als Berufungsklagenn m Betracht, da der als Vertreter handelnde Gaststattenverband die Erozeßvertretung nur für Veibandsmitglieder - hier also offensichtlich nicht für die Klägerin - übernehmen konnte (§ 11 Abs. 2 ArbGG) Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl Beschluß des Ersten Senats vom 2 9 1969 - 1 AZB 21/69 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch aes Bundesgerichtshofs) erforderliche Eindeutigkeit der Bezeichnung des Berufungsfuhrers kann sich, wenn eine ausdrückliche Angabe fehlt, auch aus dem GesamtInhalt der Berufungsschrift ergeben 2 Ohne durchgreifenden Rechtsirrtum hat das Landesarbeits~ gericht jedoch in den zur Versäumung des Einspruchstermins vom 1? Juli 1969 führenden Umstanden keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 537 ZPO erblickt Das Landesarbcitsgericht geht nach der Ansicht des Senats zwar zu Weit, enn es - ausgehend -von der Darstellung der Beklagten über die Grunde der Säumnis - deren Verhalten am fforgen des 17 Juli 1969 als "mehr als leichtsinnig" bezeichnet Jedoch hat es die Beklagte, auch wenn man ihre Darstellung voll übernimmt, bei ihrem Bemühen, den Termin wahizunehmen, an der äußersten, den Umstanden nach angemessenen und vernünftigerweise zu eiwartenden Sorgfalt fehlen lassen, dies gilt auch dann, wenn man aabei den Beurteilungsmaßstab den gegebenen Verhältnissen anpaßt, also die schwierige Tätigkeit der Beklagten nicht außer Betracht laßt (vgl Stem-Joras, Z?C, 19 Aufl , § 233 Anm 11, 1) Denn bei ihren Termmsvorkebrungen mußte die Beklagte ihren starken Ermudungszustand entscheidend berücksichtigen.

  • BAG, 14.08.1984 - 2 AZB 19/84
    a) Neben den in 5 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich genannten Angaben muß in der Berufungsschrift nach ständiger Rechtsprechung die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet werden, da ein Rechts mittel nur sinnvoll ist, wenn es angibt, wer es eingelegt hat (vgl. nur BGHZ 21, 168, 170 f.; BGH VersR 197, 1098; BAG 9, 159, 161 = ÄP Nr. 6 zu § 518 ZPO; BAG Beschluß vom 2. September 1969 - 1 AZB 21/69 - AP Nr. 1H zu « 518 ZPO; BAG Urteil vom 28. Juni 1973 - 3 AZR M69/72 - AP Nr. 21 zu $ 518 ZPO, zu II 1 a der Gründe; BAG 21, 368, 369 f. = AP Nr. 1 zu $ 553 ZPO, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. März 1978 - 3 AZR 121/77 - AP Nr. 41 zu 5 518 ZPO, zu 1 der Gründe).
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